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7. Aufzeichnungen und Beurkundungen von Beschlüssen
Die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und von Protokollführer, Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. 8. Auflösung der Gesellschaft 8.1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand besonders einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Stimme der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Falls die Mitglieder nicht besondere Liquidatoren bestellen, werden die Leitungsteammitglieder Liquidatoren, von denen jeweils 2 gemeinsam vertretungsberechtigt sind. 8.2 Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder Wegfall ihres bisherigen Zweckes ist das Gesellschaftsvermögen von den Liquidatoren zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden en. Anfallsberechtigter im Sinne dieser Bestimmung ist der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband (DPWV) in Frankfurt. 8.3 Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Gesellschaftsvermögens bedürfen vor Inkrafttreten der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. 9. Gültigkeit der Satzung Die Satzung wurde am 19.April 1996 erstellt und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.April 1996 genehmigt. zurück |